Verein Ehemaliger der Kantonsschule Olten
I. Allgemeines und Zweck
§ 1 Der Verein Ehemaliger der Kantonsschule Olten ist ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB Art. 60 ff.) mit Sitz in Olten.
§ 2 Der Verein fördert die Verbundenheit der ehemaligen Schülerinnen, Schüler und Lehrpersonen. Er bezweckt weiter die ideelle Unterstützung der Kantonsschule Olten.
§ 3 Die Mitglieder werden regelmässig über die Aktivitäten der Schule orientiert.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Mitglieder des Vereins können ehemalige Schülerinnen und Schüler sowie aktive und ehemalige Lehrpersonen der Kantonsschule Olten werden. Es können Ehrenmitglieder ernannt werden.
§ 5 Die Mitgliedschaft erlischt, wenn 2/3 der Generalversammlung dies beschliessen oder nach zwei Jahren Beitragsausstand ohne schriftliche oder mündliche Begründung.
§ 6 Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu leisten. Die Beitragspflicht beginnt zwei Jahre nach Austritt aus der Schule. Ehrenmitglieder sind von der Beitrags Zahlung befreit.
§ 7 Gönner sind Betriebe, natürliche und juristische Personen, Gemeinden und Institutionen. Sie gelten nicht als Vereinsmitglied und verfügen über kein Stimmrecht an der Generalversammlung.
III. Organe
§ 8 Die Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
1. Generalversammlung
§ 9 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt. Sie ist mindestens 20 Tage vor ihrer Durchführung schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden einzuberufen.
§ 10 Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Präsidenten oder der Präsidentin
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Revision der Statuten
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
- Beschluss über das Jahresbudget
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
§ 11 Eine ausserordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder 2/3 der Mitglieder dies verlangen.
§ 12 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los.
2. Vorstand
§ 13 Der Vorstand besteht aus fünf oder mehr Mitgliedern. Er wird auf jeweils zwei Jahre gewählt.
§ 14 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Es sind mindestens folgende Ressorts zu besetzen:
- Präsidium
- Vizepräsidium
- Kassier
- Aktuariat
- Vertretung der Schule (aktive Lehrperson)
§ 15 Der Vorstand besorgt die Leitung des Vereins und die laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Pflichten:
- Die Vertretung des Vereins gegen über Dritten
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
- Orientierung der Mitglieder über die Aktivitäten der Schule (§ 3)
- Vermögens- und Einkommensverwaltung
- Verwaltung des ,,Altphilologie Fonds“
3. Rechnungsrevisoren
§ 16 Die Generalversammlung bestimmt zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtsperiode fällt zeitlich mit derjenigen des Vorstandes zusammen.
§ 17 Die Rechnungsrevisoren haben auf die ordentliche Generalversammlung die Rechnungsführung zu überprüfen und darüber Bericht zu erstatten.
IV. Weitere Bestimmungen
§ 18 Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 19 Statutenänderungen werden an der Generalversammlung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen.
§ 20 Der Vorstand oder mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder können die Auflösung des Vereins beantragen. In diesem Falle wird eine schriftliche Abstimmung durchgeführt. Wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zu stimmen, gilt der Verein als aufgelöst.
Das noch vorhandene Vermögen wird zu einem würdigen Abschlussfest verwendet.