Verein Ehemaliger der Kantonsschule Olten

I. Allgemeines und Zweck

§ 1   Der Verein Ehemaliger der Kantonsschule Olten ist ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB Art. 60 ff.) mit Sitz in Olten.

§ 2   Der Verein fördert die Verbundenheit der ehemaligen  Schülerinnen, Schüler und Lehrpersonen. Er bezweckt weiter die ideelle Unterstützung der Kantonsschule Olten.

§ 3   Die Mitglieder werden regelmässig über die Aktivitäten der Schule orientiert.

II. Mitgliedschaft

§ 4   Mitglieder des Vereins können ehemalige Schülerinnen und  Schüler sowie aktive und ehemalige Lehrpersonen der Kantonsschule Olten werden. Es können Ehrenmitglieder ernannt werden.

§ 5   Die Mitgliedschaft erlischt, wenn 2/3 der Generalversammlung dies beschlies­sen oder nach zwei Jahren Beitragsausstand ohne schriftliche oder mündliche Be­gründung.

§ 6   Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu leisten.  Die Beitragspflicht be­ginnt zwei Jahre nach Austritt aus der Schule. Ehrenmitglieder sind von der Beitrags­ Zahlung befreit.

§ 7   Gönner sind Betriebe, natürliche und juristische Personen, Gemeinden und Institutionen. Sie gelten nicht als Vereinsmitglied und verfügen über kein Stimmrecht an der Generalversammlung.

III. Organe

§ 8      Die Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisoren

1. Generalversammlung

§ 9   Die ordentliche  Generalversammlung findet jährlich im ersten Kalenderhalb­jahr statt. Sie ist mindestens 20 Tage vor ihrer Durchführung schriftlich unter Be­kanntgabe der Traktanden einzuberufen.

§ 10   Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben

  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Präsidenten oder der Präsidentin
  • Wahl der Rechnungsrevisoren
  • Revision der Statuten
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  • Beschluss über das Jahresbudget
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages

§ 11   Eine ausserordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Vor­stand oder 2/3 der Mitglieder dies verlangen.

§ 12   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los.

2. Vorstand

§ 13    Der Vorstand besteht aus fünf oder mehr Mitgliedern. Er wird auf jeweils zwei Jahre gewählt.

§ 14    Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Es sind mindestens folgende Ressorts zu besetzen:

  • Präsidium
  • Vizepräsidium
  • Kassier
  • Aktuariat
  • Vertretung der Schule (aktive Lehrperson)

§ 15    Der Vorstand besorgt die Leitung des Vereins und die laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Pflichten:

  • Die Vertretung des Vereins gegen über Dritten
  • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
  • Orientierung der Mitglieder über die Aktivitäten der Schule (§ 3)
  • Vermögens- und Einkommensverwaltung
  • Verwaltung des ,,Altphilologie Fonds“

3. Rechnungsrevisoren

§ 16    Die Generalversammlung bestimmt zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtsperio­de fällt zeitlich mit derjenigen des Vorstandes zusammen.

§ 17    Die Rechnungsrevisoren haben auf die ordentliche Generalversammlung die Rechnungsführung zu überprüfen und darüber Bericht zu erstatten.

IV. Weitere Bestimmungen

§ 18    Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 19    Statutenänderungen werden an der Generalversammlung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen.

§ 20   Der Vorstand oder mindestens  1/5 der stimmberechtigten Mitglieder können  die Auflösung des Vereins beantragen. In diesem Falle wird eine schriftliche Abstim­mung durchgeführt. Wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zu­ stimmen, gilt der Verein als aufgelöst.

Das noch vorhandene Vermögen wird zu einem würdigen Abschlussfest verwendet.